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Unsere Satzung

Weiter unten findet Ihr den Wortlaut unserer Vereinssatzung. Die fett gedruckten Sätze markieren die Änderungen der letzten Satzungsänderung vom 19.02.2015.

Wenn jemand Fragen hat zu der Satzung oder Interesse hat, wie sich unsere Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen und welche Projekte wir in welcher Höhe unterstützen, dann sind wir gerne bereit unsere Jahresabschlüsse vorzulegen und Fragen dazu ausführlich zu beantworten.

Ebenfalls ist unsere Mitgliederversammlung offen für alle Interessenten. Es wird lediglich um eine kurze Anmeldung gebeten, damit die Räumlichkeiten geplant werden können. Hier wird jährlich der aktuelle Jahresabschluss ausführlich vorgestellt.

Die aktuelle Fassung der Satzung kann auch unter folgenden Link als PDF-Datei herunter geladen werden:

Aktuelle Satzung als PDF

Nun aber zum Wortlaut der Satzung:

Satzung des Vereins „Chance auf Leben“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

§1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „Chance auf Leben“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter VR 200441 eingetragen.

§1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 48499 Salzbergen und wurde am 02.12.2008  errichtet.

§1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 5

 Der Verein ist in Deutschland und den Niederlanden, insbesondere im deutsch – niederländischen Grenzgebiet (Euregio-Gebiet) mit der Zielsetzung tätig, humanitäre Hilfe entsprechend des Satzungszwecks durchzuführen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Menschen – insbesondere behinderten und kranken Menschen – aus den Gebieten in der Republik Belarus, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nuklearkatastrophe im Kernkraftwerk bei Tschernobyl im Jahre 1986 in Not geraten sind, Hilfe zu leisten.

§2 Nr. 1

 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 a) Unterstützung von Projekten in Form von Sach- oder Geldspenden in Kinderheimen, Behindertenheimen und Altenheimen.

b) Unterstützung von Projekten in Form von Sach- oder Geldspenden für Einrichtungen zur Vorbereitung von Menschen mit Behinderung auf die Rückführung in die Gesellschaft.

c) Unterstützung der Integration von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft.

d) Unterstützung von Hospizvereinen in Form von Sach- oder Geldspenden. Förderung konkreter Projekte.

e) Bereitstellung von Hilfsgütern jeglicher Art und Umfang

f) geeignete Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die bedrohlichen Lebenssituationen in den betroffenen Gebieten, insbesondere der Lebenssituationen der Behinderten in diesem Gebiet zu informieren,

g) Hilfe zur Selbsthilfe.

 §2 Nr. 2

Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein insbesondere :

a) Geld- und Sachspenden sammeln,

b) diese sorgsam verwalten, ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwenden und in Rahmen festgelegter Förderziele verteilen,

c) bei Bedarf die Öffentlichkeit über die Verwendung der Gelder und Spenden informieren,

d) notwendige Maßnahmen für die Erreichung des Vereinszwecks durchzuführen.

 §2 Nr. 3

 Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit

a) Auf der Grundlage humanitärer, sozialer und ökologischer Interessen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste.

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er gilt sofort. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr erfolgt nicht.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 §6 Organe des Vereins

 a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

 Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können zusätzliche Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Anzahl der Beisitzer sollte ungerade sein. Der Vorstand kann die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes durch Erstellung einer Geschäftsordnung regeln.

Die Vorstandsämter sollten möglichst mit Mitgliedern aus den Niederlanden und Deutschland gemischt besetzt sein.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Um eine Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten wird bei der erstmaligen Wahl in der Gründungsversammlung der 2. Vorsitzende und der Schriftführer für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 §9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 §12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10, 11 und 12 entsprechend.

§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§14 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§14 Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft „Tschernobylhilfe“ in der ev. luth. Landeskirche Hannover, vertreten durch den Geschäftsführer, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre laut Satzung anerkannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat,

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02.12.2008 verabschiedet und wurde in der Mitgliederversammlung am 19.02.2015 in den Paragraphen:

  • 1 Nr.5
  • 2 Nr.1
  • 4
  • 7

 angepasst.