Unsere Satzung

Weiter unten findet Ihr den Wortlaut unserer Vereinssatzung. Die fett gedruckten Sätze markieren die Änderungen der letzten Satzungsänderung vom 19.02.2015.

Wenn jemand Fragen hat zu der Satzung oder Interesse hat, wie sich unsere Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen und welche Projekte wir in welcher Höhe unterstützen, dann sind wir gerne bereit unsere Jahresabschlüsse vorzulegen und Fragen dazu ausführlich zu beantworten.

Ebenfalls ist unsere Mitgliederversammlung offen für alle Interessenten. Es wird lediglich um eine kurze Anmeldung gebeten, damit die Räumlichkeiten geplant werden können. Hier wird jährlich der aktuelle Jahresabschluss ausführlich vorgestellt.

Die aktuelle Fassung der Satzung kann auch unter folgenden Link als PDF-Datei herunter geladen werden:

Aktuelle Satzung als PDF

Nun aber zum Wortlaut der Satzung:

Satzung des Vereins „Chance auf Leben“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

§1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „Chance auf Leben“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter VR 200441 eingetragen.

§1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 48499 Salzbergen und wurde am 02.12.2008  errichtet.

§1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 5

 Der Verein ist in Deutschland und den Niederlanden, insbesondere im deutsch – niederländischen Grenzgebiet (Euregio-Gebiet) mit der Zielsetzung tätig, humanitäre Hilfe entsprechend des Satzungszwecks durchzuführen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Menschen – insbesondere behinderten und kranken Menschen – aus den Gebieten in der Republik Belarus, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nuklearkatastrophe im Kernkraftwerk bei Tschernobyl im Jahre 1986 in Not geraten sind, Hilfe zu leisten.

§2 Nr. 1

 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 a) Unterstützung von Projekten in Form von Sach- oder Geldspenden in Kinderheimen, Behindertenheimen und Altenheimen.

b) Unterstützung von Projekten in Form von Sach- oder Geldspenden für Einrichtungen zur Vorbereitung von Menschen mit Behinderung auf die Rückführung in die Gesellschaft.

c) Unterstützung der Integration von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft.

d) Unterstützung von Hospizvereinen in Form von Sach- oder Geldspenden. Förderung konkreter Projekte.

e) Bereitstellung von Hilfsgütern jeglicher Art und Umfang

f) geeignete Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die bedrohlichen Lebenssituationen in den betroffenen Gebieten, insbesondere der Lebenssituationen der Behinderten in diesem Gebiet zu informieren,

g) Hilfe zur Selbsthilfe.

 §2 Nr. 2

Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein insbesondere :

a) Geld- und Sachspenden sammeln,

b) diese sorgsam verwalten, ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwenden und in Rahmen festgelegter Förderziele verteilen,

c) bei Bedarf die Öffentlichkeit über die Verwendung der Gelder und Spenden informieren,

d) notwendige Maßnahmen für die Erreichung des Vereinszwecks durchzuführen.

 §2 Nr. 3

 Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit

a) Auf der Grundlage humanitärer, sozialer und ökologischer Interessen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste.

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er gilt sofort. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr erfolgt nicht.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 §6 Organe des Vereins

 a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

 Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können zusätzliche Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Anzahl der Beisitzer sollte ungerade sein. Der Vorstand kann die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes durch Erstellung einer Geschäftsordnung regeln.

Die Vorstandsämter sollten möglichst mit Mitgliedern aus den Niederlanden und Deutschland gemischt besetzt sein.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Um eine Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten wird bei der erstmaligen Wahl in der Gründungsversammlung der 2. Vorsitzende und der Schriftführer für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 §9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 §12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10, 11 und 12 entsprechend.

§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§14 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§14 Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft „Tschernobylhilfe“ in der ev. luth. Landeskirche Hannover, vertreten durch den Geschäftsführer, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre laut Satzung anerkannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat,

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02.12.2008 verabschiedet und wurde in der Mitgliederversammlung am 19.02.2015 in den Paragraphen:

  • 1 Nr.5
  • 2 Nr.1
  • 4
  • 7

 angepasst.

Informationen zu benötigten Hilfsgütern

Auf Basis der aktuellen Erkenntnisse möchten wir an dieser Stelle einige Informationen zu benötigten Hilfsgütern bereit stellen.

Transport

Archivbild: Vorbereitete Ware für den Transport in 2013

Für den nächsten Hilfstransport benötigen wir noch:

– Erwachsenenkleidung
– Kinderkleidung
– Arbeitskleidung, insbesondere für Ärzte / Schwestern
– Schuhe
– Bettwäsche
– Windeln und andere Inkontinenzmaterialien
– Rollstühle
– Rollatoren
– Sportkleidung / Sportschuhe
– Kinderwagen / Buggy’s
– Gehhilfen / Krücken
– Fahrräder
– Oberbetten (nur gereinigt)
– Büromaterial wie Papier und Stifte usw …
– Bälle, Ballspiele
– Musikanlagen

Leider können wir keine kompletten Haushaltsauflösungen annehmen. Außerdem kein Geschirr, keine Gläser und kein Plastikspielzeug. Falls Sie sich nicht sicher sind ob Hilfsgüter von uns gebraucht werden, sprechen Sie uns bitte einfach an. Die Ansprechpartner finden Sie im Impressum auf unserer Webseite !

Familienhilfe

Familienhilfe wird über verschiedene Wege geleistet. Zum einen unterstützen und vermitteln wir Patenschaften zwischen deutschen und belarussischen Familien und ermöglichen eine direkte Hilfe von einer Familie für eine Familie. Dazu findet Ihr unter „Projekte/Projekt LISA“ einige weitere Informationen.

Weiterhin helfen wir über unsere Hilfstransporte vielen hundert Familien mit diversen Hilfsgütern wie Kleidung, Windeln und Rollstühlen. Individuelle Hilfe für Familien mit schwerstbehinderten Kindern erfolgt in enger Zusammenarbeit mit unserer Partnerorganisation „White Dove over Chernobyl“. Dies kann Betreuung sein, aber auch die Unterstützung mit Lebensmitteln oder Medikamenten.

Medizinische Hilfe

Ein weiteres kleines aber sehr wichtiges Gebiet unserer Hilfe ist die medizinische Hilfe in Einzelfällen.

Einige Medikamente sind in Belarus nicht einfach oder auch garnicht zu bekommen. Die Ärzte verschreiben es dem Patienten und stellen gleichzeitig eine Bescheinigung aus, dass dieses Medikament in Belarus nicht verfügbar ist und im Ausland beschafft werden muss. Dies ist die Voraussetzung für diese Art Hilfeleistung.

In besonderen Einzelfällen versuchen wir diese Medikamente zu besorgen und nach Belarus zu transportieren. Leider sind diese Lieferungen immer mit sehr hohem bürokratischem Aufwand verbunden, so dass wirklich erst nach intensiver Prüfung des Einzelfalls beurteilt werden kann, ob eine Hilfeleistung möglich ist.

Makanovichi – Heim für psychisch kranke Menschen

Das Heim Makanovichi liegt in dem kleinen, gleichnamigen Dorf in der Nähe von Saschebje, einem Ort der uns über die Kinderaktion schon seit langem bekannt ist.

Der sechsstöckige Bau ist von weitem sichtbar, da es sich um das einzige so hohe Gebäude zwischen den alten kleinen Holzhäusern handelt.

Makanovichi_2

Trotz guter Führung durch den Direktor Genadij fehlt es hier an vielen Dingen. Die etwa 250 Mitarbeiter kümmern sich um die etwa 350 Bewohner des Hauses. Hier arbeiten Ärzte und Krankenschwestern zum Wohle der Bewohner. Die Versorgung des Heims mit Lebensmitteln wird zu einem Großteil durch Selbstversorgung sichergestellt. Kleidung für die Ärzte und Schwestern, aber auch Rollstühle, Rollatoren und Kleidung für die Bewohner sind hier gerne gesehene Hilfen.

Makanovichi_1

Belarus und Tschernobyl

Belarus wurde durch die Tschernobyl-Katastrophe im Jahre 1986 am meisten betroffen, obwohl das havarierte Kraftwerk auf ukrainischem Territorium steht. Die Windrichtung zum Zeitpunkt des Gaus hat dazu geführt, dass ein Großteil des radioaktiven Fallouts auf belarussischem Territorium landete. In Belarus sind 30 % des gesamten Landes radioaktiv belastet, dies entspricht einer Fläche von ca. 62400 km².

Belarus und Tschernobyl

Von der Katastrophe und ihren Folgen sind in Belarus direkt 2,5 Millionen Menschen betroffen. Weitere 6,5 Millionen Menschen in Russland und in der Ukraine. Offizielle Berichte der betroffenen Länder sprechen alleine von 25.000 Toten unter der Gruppe der Liquidatoren (Quelle: staatliche Stellen der 3 betroffenen Staaten). Die ukrainische Botschaft berichtet 2005, dass 94 % der so genannten Liquidatoren heute krank sind. Es waren in den Jahren nach der Katastrophe zwischen 600.000 und 1.000.000 Menschen zur Beseitigung der Folgen der Reaktorkatastrophe im Einsatz. Weiterhin sind 84 % der ca. 3 Millionen Menschen, die in der Ukraine radioaktiver Strahlung ausgesetzt waren krank. Die Krebsrate in der Republik Belarus hat sich nach dem Gau um 40 Prozent erhöht (Quelle: weißrussisches Krebsregister). Dies sind nur einige Zahlen, die aus der Metastudie ’20 Jahre nach Tschernobyl‘ der Organisation IPPNW entnommen wurden.

Quelle: http://www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Tschernobyl_Studie_2011_web.pdf

Die Hilfe in diesen Gebieten ist auch 26 Jahre nach dem Unfall immer noch aktuell. Insbesondere die Spätfolgen der Niedrigstrahlung kommen teilweise erst jetzt zum Vorschein. Auch ist die Verseuchung mit Cäsium 137 und Strontium 90 noch über Jahrzehnte gegeben. Die Gebiete werden über Jahrhunderte unbewohnbar bleiben.

Für nähere Informationen sind wir gerne bereit, nach Terminabsprache ausführlicher zu diesen Themen zu berichten. Da wir seit mehr als 15 Jahren die belasteten Regionen besuchen, können wir nicht nur aus Studien berichten, sondern auch aus unserer ganz persönlichen Erfahrung heraus.

Unsere Partner …

Seit Juni 2013 arbeiten wir mit der Hilfsorganisation „White Dove over Chernobyl“ zusammen. Die Organisation betreut mehr als 200 sozial schwache und durch Krankheit und Behinderung belastete Familien, wickelt Hilfstransporte ab und hat fünfzehn Jahre Erfahrung in der humanitären Arbeit im Gomeler Gebiet. Auch Kindererholungsaufenthalte wurden organisiert und durchgeführt.

Die guten Erfahrungen der letzten Jahre, insbesondere die unkomplizierte und harmonische Abwicklung von inzwischen fünf Hilfstranporten bestätigen uns in der Auffassung, den richtigen Partner gefunden zu haben. Direktorin und gute Seele der Organisation ist Viktoriya Yakuvleva.

Dominic Hope House

Das Dominic-Hope-House wurde bis Ende 2008 in Retchiza gebaut, um Jugendliche mit Behinderung auf ein Leben in der Gesellschaft vorzubereiten. Nach vielen Problemen mit der Finanzierung und mit den örtlichen Vorschriften konnte es offiziell am 05. Januar 2009 eröffnet werden. Sechs Jugendliche mit Behinderung sind eingezogen und werden seitdem rund um die Uhr betreut und erledigen inzwischen alle Dinge im Haushalt eigenständig. Die Finanzierung der laufenden Kosten wurde bis zur Wirtschaftskrise in Irland durch die irische Organisation ‚StudentAid Chernobyl‘ und danach durch unseren Verein sichergestellt. Mitte 2011 konnte mit dem Leiter Soziales für den Oblast Gomel eine vorzeitige Übernahme der Unterhaltskosten durch das staatliche Sozialbudget verhandelt werden. Vertraglich hätten wir die Kosten bis Ende 2011 übernehmen müssen. Dieses Projekt wurde durch viele Aktionen wie z.B. Bike2Belarus, einer Fahrt irischer und deutscher Studenten zu den unterstützten Einrichtungen, unterstützt. Wir haben uns zum Ziel gemacht, diesen Weg der Integration der jungen Menschen in die Gesellschaft, hin zu einem eigenständigen Leben voranzutreiben. Dies ist ein langer Weg, aber mit der Eröffnung des Dominic-Hauses Anfang 2009 ist der Grundstein für den nächsten Schritt gelegt. Der erste Bewohner hat inzwischen einen Arbeitsplatz gefunden und steht auf der Warteliste für eine Sozialwohnung, ein weiterer hat seinen Führerschein gemacht und ist mit eigenem Auto jetzt flexibel. Die Erfolge spornen uns an neue Projekte im gleichen Rahmen zu beginnen. Das Dominic-Hope-House wurde im Sommer 2010 von einem Minister der belarussischen Regierung besucht. Es ist ein Vorzeigeprojekt in Weißrussland. Im Herbst 2010 wurde von offizieller Stelle die Unterbringung von jungen Menschen mit Behinderung in betreuten Wohngruppen als die Zukunft der belarussischen Politik im Hinblick auf die Situation der Jugendlichen genannt. Also raus aus den Institutionen und – unserem Beispiel folgend – Unterbringung in kleinen Gruppen mit 24 Stunden Betreuung.

Über uns …

Der Verein „Chance auf Leben e.V.“ ist durch eine Gruppe von Gastfamilien aus Salzbergen und Umgebung, die teilweise bereits seit mehr als  20 Jahren in der Tschernobylhilfe tätig sind, im Dezember 2008 gegründet worden. Einige der Gründungsmitglieder waren im August des Jahres 2008 im Rahmen einer Gastelternreise in Weißrussland, dem durch die Tschernobylkatastrophe von 1986 am meisten betroffenen Land. Einige von uns konnten sich während dieser Fahrt erstmals ein Bild von der Situation der Menschen vor Ort machen und insbesondere auch sehen, wie gezielte Hilfe zu Verbesserungen der Lebensbedingungen der dort lebenden Menschen beitragen kann.

Es hat uns insbesondere beeindruckt, wie diese gezielte Hilfeleistung zu Perspektiven für Menschen führt, die im dortigen politischen System ansonsten keine Chance auf eine lebenswerte Zukunft gehabt hätten.

Gastelternreise 2008 - Bild-Nr.0590

Die Gruppe der Gastelternreise 2008

Dies trifft insbesondere auf Menschen mit Behinderung zu. Wir haben anfangs mit unserer irischen Partnerorganisation „StudentAid Chernobyl“ die bereits laufenden Projekte vorangetrieben. Seit der Wirtschaftskrise in Irland war die Verantwortlichkeit für die Projekte allein bei uns. Die Finanzierung der betreuten Institutionen wird inzwischen durch das Staatsbudget weitgehend sichergestellt, so dass wir uns seit einiger Zeit gezielter auf Hilfeleistungen für Familien mit behinderten Kindern und auf unsere Hilfstransporte konzentrieren. Diese bringen direkt benötigte Hilfe in die Familien und Institutionen.

Vasilievka – Heim für Behinderte und Veteranen

Das Heim für Invaliden und Veteranen Vasilievka ist ein ehemaliges Sanatorium. In ehemals kommunistischen Staaten gehen Kinder mit Behinderung mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres in Altenheime, weil es keine Heime für junge Erwachsene gibt. Deshalb leben in den Heimen alte Menschen und junge Menschen mit Behinderung zusammen. Das Heim wurde in den letzten acht Jahren unter anderem durch die irische Organisation ‚StudentAid Chernobyl‘ erheblich unterstützt. Hierzu gehört nicht nur die Renovierung und der behindertengerechte Umbau ganzer Gebäude und Räumlichkeiten, sondern auch die individuelle Förderung der Jugendlichen durch Unterricht und Beschäftigung. Unter anderem werden Englischstunden, Computerkurse und handwerkliche Kurse angeboten und auch gut angenommen. Das seit einigen Jahren laufende Gartenbauprojekt bietet den jungen Erwachsenen nicht nur Arbeitsaufgaben, sondern trägt auch zur Versorgung der Bewohner bei. Es hat sich unter den Bewohnern eine Eigendynamik entwickelt, die ihresgleichen sucht. Im Jahr 2011 wurde das letzte noch unrestaurierte Wohngebäude auf dem Gelände aus dem belarussischen Sozialbudget vollständig renoviert. Vasilievka hat sich zu einem Vorzeigeprojekt der belarussischen Sozialverwaltung entwickelt.

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Die Teilnehmer Bike2Belarus 2010 in Vasilievka